Verpackungsgesetz- Serviceverpackungen

Am 1. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten. Damit wurde die Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst. Das VerpackG verpflichtet jeden, der eine mit Ware befüllte Verkaufsverpackung gewerbsmäßig in Deutschland erstmalig in den Verkehr bringt. Entscheidend ist im Rahmen des VerpackG demnach, wer die Verpackung befüllt, nicht wer sie herstellt oder verkauft!

Das Gesetz betrifft die Verkaufsverpackung, die typischerweise beim privaten Endverbraucher oder diesen gleichgestellten Stellen (z.B. Krankenhäuser, Bistros usw.) anfällt. Auf diese Weise soll wirklich jeder Gewerbetreibende, der Verpackungen befüllt, seinen Anteil am Dualen System leisten, damit die Kosten fair auf alle Beteiligten verteilt werden.

An dieser Stelle möchten wir höflich darüber informieren, dass Sie sich als sog. „Inverkehrbringer“ von verpackten Waren entsprechend §3 Abs. 9 VerpackG  im Verpackungsregister der Stiftung Zentrale Verpackungsregister Stelle (ZSVR) nach § 9 und § 10 VerpackG registrieren müssen, wenn Sie Verkaufsverpackungen im Sinne des VerpackG befüllen. Sicher haben Sie das bereits getan.

Registrierungspflicht – wer muss handeln?

Wir gehen unseren Entsorgungspflichten selbstverständlich nach. Wir sind mit folgender Nummer DE 5683802318282 registriert und arbeiten mit dem Entsorger NOVENTIZ zusammen. Die Verpackungen, die wir befüllt in Verkehr bringen, werden von uns lizenziert.

Die Pflicht der Lizensierung gilt für alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Verpackungen befüllt in Verkehr bringen. Das heißt: „Wer seine selbstständige Tätigkeit durch Gewerbeanzeige angezeigt hat, anzeigen müsste oder wer im Sinne des Einkommensteuerrechts Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt, handelt in jedem Fall gewerbsmäßig im Sinne des VerpackG. Auch wer Verluste aus seiner Tätigkeit steuerlich geltend macht oder wer einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 6 EStG) ermittelt, handelt gewerbsmäßig.“

Das Verpackungsregister mit dem Namen „LUCID“ zeigt, welche „Erstinverkehrbringer“ sich mit welchen Marken registriert haben und damit ihrer finanziellen Verantwortung für die Sammlung und das Recycling ihrer Verpackungen nachkommen. So soll Transparenz entstehen.

Übernahme der Lizenzierung bei Serviceverpackungen

Sie als Inverkehrbringer nach §3 Abs. 9 VerpackG haben grundsätzlich selbst eine Registrierungspflicht bei LUCID und die Lizenzierungspflicht für alle Ihre Produkte, die sie als Verkaufsverpackung nutzen. Daher übernehmen wir nicht die Lizenzierung für unsere Verpackungskunden und weisen dies auch deutlich auf unseren Belegen aus. Die einzige Ausnahme bilden sog. Serviceverpackungen.

In diesem Fall – und nur in diesem – darf derjenige, der diese Verpackungen erstmals mit Ware befüllt in Verkehr bringt (z. B. Bäcker, Fleischer, Imbiss, Café oder Hofladen), die Verpackung bereits mit der Systembeteiligung kaufen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 VerpackG). Das bedeutet, dass wir als Lieferant der Verpackung die kostenpflichtige Lizenzierung für Sie übernehmen, wenn Sie das wünschen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 VerpackG). Sie können jedoch die Serviceverpackung auch selbst lizensieren, wenn das für Sie praktischer oder schlicht günstiger sein sollte.

Wann ist eine Verpackung eine Serviceverpackung?

Serviceverpackung ist eine Verpackung, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt wird, um die Übergabe an den privaten Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a VerpackG). Typische Beispiele sind Brötchentüten, Fleischerpapier, Schalen für Pommes Frites, Coffee-to-go-Becher oder Tragetaschen für Obst und Gemüse. Sie können sich merken: Bei einer Serviceverpackung sind Ort des Befüllens und des Verkaufes identisch! 

Sie möchten uns beauftragen, die Lizenzierung für Ihre Serviceverpackung durchzuführen?

Wenn wir die Lizenzierung für Sie übernehmen sollen, informieren wir Sie immer vorab, dass Sie die Verpackung der Definition entsprechend als Serviceverpackung nutzen müssen. Sobald Sie uns bestätigen, dass Sie unsere Informationen erhalten und verstanden haben, bestätigen wir Ihnen in der Auftragsbestätigung oder direkt im Lieferschein die kostenpflichtige Übernahme der Lizenzierung der Serviceverpackung (z.B. bei Tragetaschen). Die Kosten berechnen sich immer nach Material und Gewicht der Verpackung. In der Regel ändern sich die Gebühren zum Jahreswechsel. Hier finden Sie die aktuellen Preise.

In unserem Schreiben finden Sie darüber hinaus alle Informationen. Beziehen Sie sich in Iher nächsten Bestellung einfach schriftlich auf unsere Informationen oder hängen Sie das von Ihnen unterschriebene Dokument Ihrer Bestellung an, wenn Sie möchten, dass wir die Entsorgungskosten für Ihre Serviceverpackunngen abführen. Ihre Bestellung oder auch Fragen senden Sie bestenfalls an verkauf@kuehling-fruchthandel.de oder per Fax an 04473-92774-29.

Informationsmaterialien

Im Folgenden haben wir Ihnen offizielle Informationsmaterialien der Zentralen Stelle Verpackungsregister verlinkt.

Es gibt auch einige Erklär-Videos, die helfen die Rechtslage zu verstehen und die Registrierung durchzuführen. Die Videos finden Sie hier.

Zudem haben wir eine Liste der Entsorger für Sie zusammengestellt.

Haben Sie Fragen?

Das neue VerpackungG bringt für viele Unternehmen ungewohnte Regelungen mit sich. Besonders im landwirtschaftlichen Bereich wird es speziell. Gerne helfen wir Ihnen nach bestem Wissen und Gewissen weiter, wenn Sie Fragen zur Lizenzierung der Verpackung haben, die Sie bei uns erwerben. Schreiben Sie gern eine E-Mail an lena@kuehling-fruchthandel.de. Wir weisen jedoch freundlich darauf hin, dass wir weder die Leistung eines speziell ausgebildeten Sachverständigen noch eines Fach-Juristen übernehmen können. Im Zweifel empfehlen wir daher entsprechendes Fachpersonal in Anspruch zu nehmen.