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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVL“) gelten für sämtliche zukünftigen und gleichartigen Verträge über die Lieferung von Waren zwischen der Kühling Fruchthandel KG („Verkäufer“) und dem Vertragspartner („Käufer“ oder „Kunde“).

(2) Mit Entgegennahme der Lieferung oder unserer Serviceleistungen gelten unsere Bedingungen in der jeweils gültigen Form seitens des Käufers als angenommen und verbindlich. Gegenbestimmungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen werden mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kühling Fruchthandel KG widersprochen.

(3) Gesonderte Regelungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Verkäufers, um rechtsgültig zu werden. Dies gilt auch, wenn die Kühling Fruchthandel KG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bestimmungen des Käufers die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

(4) Ergänzend zu diesen AGB gelten die Geschäftsbedingungen für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse im nationalen und internationalen Verkehr, COFREUROP, in der jeweils aktuellen Fassung. Bei sich widersprechenden Bestimmungen gehen diese AGB den Bestimmungen der COFREUROP vor.

§2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Die Angebote des Verkäufers können von diesem bis zur Annahme durch den Käufer widerrufen werden. Eine schriftliche Auftragsbestätigung ist bindend und gilt als Vertrag.

(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich bzw. in Textform geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kaufvertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich.

(4) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch mündlich erfolgen, sofern sie unverzüglich mindestens per E-Mail von einer Seite bestätigt werden.

(5) Sofern sich bis zur Lieferung der Ware Rohstoffpreise und mithin die Einkaufspreise der Waren des Verkäufers ändern, ist dieser berechtigt, seine am Tage der Lieferung geltenden Preise zu berechnen, sofern der Käufer vorher informiert wurde.

(6) Telefonisch oder mündlich abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen werden erst verbindlich, sofern diese vom Verkäufer schriftlich oder fernschriftlich bestätigt wurden.

(7) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen) sowie Darstellung desselben in Zeichnung oder Abbildungen sind nur annähernd maßgeblich so weit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Lieferbedingungen und Liefertermine

(1) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Der Verkäufer kann, unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden, von diesem eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Naturgewalten, schwere Unwetter, Pandemien oder Seuchen, Feuer, Explosion, Krieg und Kampfhandlungen, Aufstände, Rebellionen, Unruhen oder sonstiger Widerstand gegen die Staatsgewalt, Handelsembargos, Unfälle von Transportmitteln, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche und staatliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer oder dem Lieferanten des Verkäufers die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche, schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(4) Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen des Verkäufers setzt voraus, dass die Abklärung aller technischen Fragen durch die Mitwirkungspflichten des Kunden rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt werden.

(5) Nimmt der Kunde trotz vertragsmäßiger Lieferbereitschaft die Ware nicht ab, so kann die Kühling Fruchthandel KG Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages verlangen.

(6) Der Versand erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, ab Hof und in allen Fällen auf Gefahr des Kunden. Art und Weg des Versandes sind, wenn nicht anders vereinbart, der Firma Kühling Fruchthandel KG überlassen. Für Expressgut und Postsendungen trägt der Empfänger die Kosten.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum sämtlicher gelieferter Waren vor, bis alle aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, vollständig erfüllt wurden.

(2) Der Käufer ist berechtigt, die Waren im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit weiter zu verkaufen. Im Falle eines Weiterverkaufs tritt der Käufer alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus dem Verkauf der Ware an den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Waren im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit weiter zu verarbeiten. Soweit durch die Verarbeitung eine neue Ware im Sinne von § 950 BGB entsteht, überträgt der Käufer das Eigentum daran auf den Verkäufer, für den er die neue Ware in Verwahrung nimmt. Die neuentstandene Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB.

(4) Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, die Erlaubnis des Käufers zum Weiterverkauf bzw. zur Weiterverarbeitung zu widerrufen. In der Ausübung dieses Rechts liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

(5) Zugriff Dritter, Pfändung, Beschlagnahme usw. auf die Vorbehaltsware des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer hat in diesen Fällen die Rechte des Verkäufers unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer hat die Rechte des Verkäufers zu wahren und ihm alle Auskünfte und Unterlagen zur eigenen Wahrung seiner Rechte zur Verfügung zu stellen, insbesondere das Pfändungsprotokoll sofort einzusenden. Interventionskosten und Kosten für Interventionsprozesse sowie Anwaltskosten gehen zu Lasten des Käufers.

(6) Der Käufer hat in seinen Büchern das Eigentum des Verkäufers kenntlich zu machen. Auf Verlangen hat er die Vorbehaltsware zu kennzeichnen und gesondert zu verwahren. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Stoffen vermischt oder verbunden, ist der Käufer auch ohne ausdrückliche Aufforderung des Verkäufers verpflichtet, sie bzw. ihren Anteil an der durch Vermischung oder Verbindung entstehenden neuen Sachen in seinen Büchern und an der Ware bzw. deren Lagerbehältnisse kenntlich zu machen.

(7) Der Verkäufer ist berechtigt, Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen abzutreten.

(8) Befindet sich der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

§ 5 Gewährleistung

(1) Etwaige Mangelrügen sind stets unverzüglich vorzunehmen.

  • 1.1 Mängelanzeigen von Produkten, die keine Lebensmittel sind, müssen spätestens 7 Tage nach Empfang der Waren schriftlich dem Verkäufer angezeigt werden. Sind diese Tage nach der Lieferung verstrichen, entfällt die Haftung des Verkäufers für alle Mängel, die bis dahin nicht angezeigt wurden.
  • 1.2 Mangelrügen für Waren, die frische landwirtschaftliche und/oder gartenbauliche Erzeugnisse darstellen, müssen innerhalb von 10 Stunden nach Übergabe erfolgen.
  • 1.3 Hat der Käufer die Ware nach Besichtigung akzeptiert, ist jede Beanstandung ausgeschlossen

(2) Handelsübliche bzw. geringfügige sowie technisch bedingte Abweichungen in Gewicht, Form und Farbe der Ware sind keine Beanstandungsgründe. Technisch bedingte Mengenabweichungen bei individuell angefertigten Produkten müssen entsprechend bis zu einer Mengenabweichung von 20 % abgenommen und vom Kunden vollständig bezahlt werden.

(3) Bei nachgewiesenen Mängeln besteht kein Minderungs- oder Rücktrittsanspruch. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, zu entscheiden, ob eine Nachbesserung, kostenlose Ersatzlieferung oder ein Vertragsrücktritt mit Rücknahme aller gelieferten Waren und Erstattung bezahlter Beträge bevorzugt wird.

  • 3.1 Mängel an Teilen einer Lieferung können nicht als Beanstandungsgrund einer ganzen Lieferung genutzt werden.
  • 3.2 Im Falle von berechtigten Qualitäts- oder Quantitätsrügen bei Lebensmitteln ist der Verkäufer zur Nacherfüllung (Lieferung von Ware ohne Mängel) bzw. zur Nachlieferung (Lieferung der fehlenden Menge) berechtigt und verpflichtet. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Pflicht nicht nach, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern. Andere Sachmängelgewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Mängel an Teilen einer Lieferung können nicht als Beanstandungsgrund einer ganzen Lieferung genutzt werden.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für die Eignung der Waren zu bestimmten Verwendungszwecken, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wird. Beratungen des Verkäufers, insbesondere zur Verwendung des Produktes, erfolgen ohne Gewähr.

(5) Im Falle einer Beanstandung wird dem Verkäufer oder einem von ihm beauftragten Unternehmen Gelegenheit gegeben, den Mangel persönlich an Ort und Stelle festzustellen und ihn mit allen notwendigen Mitteln zu untersuchen.

(6) Rücksendungen, die die Menge fehlerhafter Produkte übersteigen, müssen mit dem Verkäufer abgestimmt und von diesem genehmigt werden.

(7) Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die durch den Kunden selbst, z.B. durch falsche Nutzung oder Lagerung, verursacht wurden.

§ 6 Leistungsstörung beim Käufer

(1) Wird die Ware trotz Aufforderung des Verkäufers nicht rechtzeitig abgenommen, so kann er diese auf Kosten des Käufers in ein Lager oder Kühlhaus seiner Wahl einlagern oder freihändig veräußern. Ferner hat er Anspruch auf Ersatz seines vollen Schadens. Alternativ kann er unter Aufrechterhaltung des Schadensersatzanspruches vom Vertrag zurücktreten. Die Abnahme der Ware ist die Hauptleistungspflicht.

(2) Wird der Käufer kreditunwürdig oder gerät er mit seiner Zahlung in Verzug oder fällt er in Vermögensverfall, so kann der Verkäufer von den mit ihm geschlossenen Verträgen entweder insgesamt oder auch von einzelnen zurücktreten. Dieses Recht steht dem Verkäufer insbesondere zu bei nachträglich eintretenden Zweifeln gegen die Kreditwürdigkeit des Käufers, Sicherungsübereignungen von Vorräten, Waren und Inventar, sowie Abtretungen von Außenständen des Käufers an Dritte, Verzug, Verstoß des Käufers gegen die Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt, bei Zahlungseinstellung, der Erklärung des Käufers, er sei zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung nicht in der Lage, der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs oder des Insolvenzverfahrens, einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung, Wechsel- oder Scheckprotesten oder dem Versuch des Käufers, mit seinen Gläubigern ein außergerichtliches Vergleichsverfahren zu erreichen. Auch ohne Rücktritt vom Vertrag oder vor dem Rücktritt ist der Verkäufer in diesen Fällen berechtigt, seine Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers in Besitz zu nehmen oder sie anderweitig zu veräußern, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrag liegt. Insbesondere hat der Verkäufer in vorbezeichneten Fällen Anspruch auf Auskunft über Aktiva und Passiva des Käufers sowie auf Sicherheiten für seine noch offenstehenden Forderungen. Der Käufer erlaubt hiermit, seine Grundstücke, Lager, Betriebsräume usw. zu betreten.

(3) Der Verkäufer kann nach seiner Wahl von den noch nicht ausgeführten Verträgen zurücktreten oder die Ware auf Lager berechnen und Vorkasse oder Zahlung des entgangenen Gewinns nebst Unkosten sowie die sofortige Abdeckung aller Verbindlichkeiten des Käufers verlangen. Für laufende Akzepte kann der Verkäufer Sicherheitsleistungen fordern. Der Käufer darf in den genannten Fällen nicht mehr über die anstelle der Vorbehaltsware getretenen Gegenleistungen verfügen, er hat sie dem Verkäufer umgehend auszuzahlen, zu zedieren oder zu übertragen. Im Falle des Rücktritts des Verkäufers hat der Käufer die Ware unverzüglich auf seine Kosten zurückzusetzen und Ersatz für die vom Verkäufer in Ausführung des Vertrages aufgewendeten Kosten, wie z.B. Frachten zu leisten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages behält sich der Verkäufer vor.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Alle Preisangaben sind Nettopreise. Die aktuell gesetzlich festgelegte Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert gestellt.

(2) Die Preise verstehen sich, sofern keine anderen Vereinbarungen vorliegen, netto Kasse ab Hof und ausschließlich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer, zuzüglich Lieferverpackung, Versandkosten, Zollgebühren und Versicherung in Euro. Der Verkäufer behält sich vor, durch erheblich höhere Transportkosten verursachte Preissteigerungen zwischen Abschluss des Vertrages und Ablieferung an den Kunden weiterzugeben.

(3) Der Kaufpreis ist binnen der auf der Rechnung angegebenen Frist und ohne angegebene Frist nach 14 Tagen netto ohne Abzüge zahlbar. Alle Zahlungen sind an die, auf dem Briefbogen aufgeführte Kontoverbindung zu überweisen. Beides gilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(4) Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontzinssatz der Bundesbank zu verlangen. Weitergehende Ansprüche werden davon nicht berührt. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, ab der 2. Zahlungsaufforderung Mahnkosten von bis zu 5,00 €, ab der 3. Zahlungsaufforderung von bis zu 10,00 € zu erheben. Jeglicher Zahlungsverzug hebt das Recht auf Boni, Gutschriften, Abschläge und Rabatte, die mit dem Kunden vereinbart wurden, auf.

(5) Teilzahlungen sind auf Hauptforderung, Zinsen, Kosten oder ältere Forderungen zu verrechnen.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(7) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(8) Bei Verzug der Zahlung macht der Verkäufer weitere Lieferungen ggfls. von sofortigen Bezahlungen bzw. von Rechnungsbegleichungen durch Vorauszahlung abhängig.

(9) Die Einreichung einer Reklamation durch den Käufer berechtigt diesen nicht, einen ganzen oder teilweisen Aufschub der Zahlungssumme vorzunehmen. Jeglicher eventuelle Zahlungsaufschub des Käufers muss mit der Geschäftsführung des Verkäufers abgesprochen sein und kann vom Käufer erst nach Ausstellung einer entsprechenden Gutschrift durch den Verkäufer vorgenommen werden.

§ 8 Gewerbliche Schutzrechte

(1) Das Urheberrecht und sonstige Schutzrechte an den von dem Verkäufer vertriebenen Gegenständen bleibt durch den Verkauf unberührt. Diese Regelung schließt Entwürfe, Materialien, Zeichnungen, Klischees, Filme, Werkzeuge sowie übrige Gegenstände mit ein.

(2) Gegenstände wie Werkzeuge, Druckschablonen und Druckwalzen bleiben Eigentum der Kühling Fruchthandel KG, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden.

(3) Der Kunde übernimmt die Verantwortung für die dem Verkäufer überlassenen Unterlagen jeder Art. Das bezieht sich sowohl auf Schutzrechte Dritter als auch auf das Recht der gewerblichen Verwendung. Der Kunde hat die Kühling Fruchthandel KG von Ansprüchen Dritter freizustellen und Aufwendungen sämtlicher Art zu erstatten.

(4) Die Kühling Fruchthandel KG behält sich vor, ihr Kennzeichen bzw. Firmenlogo auf hergestellte Gegenstände anzubringen.

§ 9 Druckvorkosten und Vorprüfung individueller Produkte

(1) Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees, Matern und Druckvorlagen werden gesondert berechnet.

(2) Dem Kunden werden im Bedarfsfall zur Vorprüfung Entwürfe oder Korrekturabzüge vorgelegt. Diese sind von diesem in jede Richtung gründlich zu prüfen. Der Verkäufer haftet nicht für Fehler, die vom Kunden übersehen werden.

(3) Mehrkosten, die entstehen, weil Beanstandungen erst nach Herstellungsbeginn eines Prüfungsexemplars eingebracht werden, müssen dem Kunden gesondert berechnet werden.

(4) Sieht der Kunde von einer Vorprüfung des Entwurfs oder Korrekturabzuges ab, können keine Ansprüche bzgl. Fehler im Produkt erhoben werden.

(5) Verzichtet der Kunde nach der Herstellung von Entwürfen oder anderen vorbereiteten Gegenständen wie Muster auf weitere Durchführung des Auftrages, so werden dem Kunden, vorbehaltlich weiterer Ansprüche der Kühling Fruchthandel KG, die Kosten aller Vorarbeiten gesondert in Rechnung gestellt.

§ 10 Packmittel/ Transportmittel

(1) Sofern im Einzelfall keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer hinsichtlich Pack- und Transportmittel die Regeln der Kühling Fruchthandel KG.

(2) Leih- und Mehrwegverpackungen erhält der Käufer nur leihweise für den Transport der gekauften Ware. Werden Leih- und Mehrwegverpackungen nicht innerhalb von 14 Tagen zurückgegeben bzw. gleichwertig getauscht, ist der Marktpreis gleichwertiger Verpackung zu bezahlen.

(3) Europaletten müssen an der Entladestelle getauscht werden. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass er die gleiche Anzahl und die gleiche Qualität an Europaletten zurückgibt, die er an der Entladestelle in Empfang genommen hat. Nicht zurückgegebene Europaletten werden dem Käufer zum Marktpreis gleichwertiger EU-Paletten in Rechnung gestellt.

§ 11 Hinweise zur Datenverarbeitung

(1) Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

(2) Ohne die Einwilligung des Käufers wird der Verkäufer Daten des Käufers nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist nach Wahl des Verkäufers sein Sitz oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungenüber ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Soweit der Vertrag oder die allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.